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Regelung an stillen Feiertagen
29.10.2016
An dieser Stelle erinnern wir an den besonderen gesetzlichen Schutz (siehe auch § 49 Abs. 2 SpO/WDFV) der stillen Feiertage im November...
Demnach dürfen sportliche Veranstaltungen an Allerheiligen (1. November) bis 18:00 Uhr, am Volkstrauertag (13. November) bis 13:00 Uhr und am Totensonntag (20. November) bis 18:00 Uhr nicht durchgeführt werden.